Das sächsische Elementar-Volksschulgesetz von 1835: Geschichtsunterricht und Schulbücher zwischen Kirche und Staat

Mit dem 1835 verabschiedeten Elementar-Volksschulgesetz für die Königlich Sächsischen Lande erhielt das Volksschulwesen des Königreichs Sachsen erstmals eine umfassende rechtliche Kodifikation. Ergänzt wurde dieses Gesetz durch eine Ausführungsverordnung sowie ein Regulativ, das die Lehrerprüfungen regelte. In ihrer Gesamtheit bildeten diese Normtexte über Jahrzehnte hinweg das institutionelle und normative Fundament der sächsischen Elementarschule.

Während das Gesetz selbst grundlegende organisatorische und administrative Aspekte – etwa Schulpflicht, Schulaufsicht und Lehrerstellung – normierte, lag die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts primär in der begleitenden Verordnung. Insbesondere die Stellung der Geschichte als Unterrichtsgegenstand sowie die Regelungen zu Schulbüchern lassen sich nur im Zusammenspiel beider Texte adäquat erfassen. Der vorliegende Beitrag analysiert diese beiden Dimensionen und verortet sie im Kontext der schulpolitischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Vormärz.

1. Ein Reformgesetz seiner Zeit

Das Gesetz reagierte auf einen doppelten Umbruch: Nach den Unruhen des Vormärz wurde das Königreich Sachsen 1831 eine konstitutionelle Monarchie, während zugleich die beginnende industrielle Entwicklung höhere Bildungsanforderungen an die unteren Schichten stellte. Desweitern muss die Situation in vielen Volkschulen so verheerend gewesen sein, dass man im Gegensatz zu den anderen Schulformen zur Reform durch ein Gesetz gezwungen war. Zum ersten Mal wurde der achtjährige Schulbesuch für alle Mädchen und Jungen zwischen 6 und 14 Jahren landesweit verbindlich vorgeschrieben. Die Gemeinden wurden zum Erhalt von Schulgebäuden und einer geregelten Lehrerbesoldung verpflichtet, was jedoch auch erhebliche neue Steuerlasten bedeutete. Die Professionalisierung des Lehrerberufes führte gleichzeitig zu einer signifikanten Verbesserung der Volksschulbildung. In der Zeit vor diesem Gesetz übernahmen meist Laien im Nebenberuf, pensionierte Soldaten oder Geistliche die Bildungsaufgaben.

2. Geschichte als Unterrichtsfach

2.1 Kein eigenes Fach, sondern ein Anhängsel der „Realien“

Auffällig ist zunächst die marginale institutionelle Stellung der Geschichte innerhalb des Unterrichtskanons. Weder das Gesetz noch die Verordnung weisen ihr den Status eines eigenständigen Unterrichtsfaches zu. Vielmehr erscheint sie in § 29 der Verordnung lediglich als Bestandteil eines Sammelfaches, das neben Naturkunde und Geographie auch “das Gemeinfaßlichste und Nothwendigste […] aus der […] Geschichte“ umfassen sollte. Diese Einbindung in den Realienunterricht verweist auf ein funktionales Verständnis historischen Wissens: Geschichte diente nicht der eigenständigen Reflexion vergangener Prozesse, sondern war Teil eines allgemeinbildenden Wissenskanons, dessen Inhalte stark selektiv und utilitaristisch bestimmt waren. Die zentrale Norm ist §. 29 der Verordnung, der “sämmtliche Unterrichtsgegenstände“ der Elementarschule auflistet:

  1. Religion,
  2. Sprach- und Leseübungen,
  3. Schön- und Rechtschreiben,
  4. Kopf- und Tafelrechnen,
  5. Gesangbildung,
  6. “das Gemeinfaßlichste und Nothwendigste aus der Naturkunde, Erdbeschreibung und Geschichte, sowohl im Allgemeinen, als in besonderer Beziehung auf das Vaterland.“

Auffällig ist die doppelte Ausrichtung: Geschichte soll “im Allgemeinen“ behandelt werden, vor allem aber “in besonderer Beziehung auf das Vaterland“, also mit klarem Schwerpunkt auf sächsischer beziehungsweise landesgeschichtlicher Stoffauswahl. Diese Schwerpunktsetzung verweist auf eine dezidiert patriotische und landesgeschichtlich orientierte Stoffauswahl, die im Kontext der politischen Restaurationsbestrebungen nach den Unruhen von 1830 zu interpretieren ist. Die konkrete Ausgestaltung blieb dabei bewusst offen und wurde den lokalen Bedürfnissen sowie dem Entwicklungsstand der jeweiligen Schule überlassen.

Diese Randstellung der Geschichte war zur Zeit des Gesetzes kein sächsischer Sonderfall, sondern entsprach dem allgemeinen Entwicklungsstand des Fachs: Selbst an den Gymnasien hatte sich Geschichte erst im 18. Jahrhundert zu einem eigenen Unterrichtsgegenstand mit eigenen Lehrbüchern entwickelt. Die Volksschule blieb hinter dieser Entwicklung deutlich zurück.

2.2 Geschichte im Religionsunterricht: Bibel- und Reformationsgeschichte

Eine zweite zentrale Vermittlungsinstanz historischen Wissens bildete der Religionsunterricht. Gemäß § 30 der Verordnung umfasste dieser nicht nur Katechismuslehre, sondern explizit auch biblische Geschichte sowie Reformationsgeschichte. Geschichte wurde hier somit primär in eine heilsgeschichtliche Perspektive eingebettet. Ihre Funktion bestand weniger in der kritischen Auseinandersetzung mit Vergangenheit als vielmehr in der moralisch-religiösen Unterweisung und politischen Sozialisation. Ein erheblicher Teil dessen, was man als historische Bildung bezeichnen würde, wurde damit gar nicht im Realienunterricht, sondern in der Bibel- und Kirchengeschichte vermittelt.

2.3 Zweck des Geschichtsunterrichts: Vaterlandsliebe und Untertanentreue

Derselbe §. 30 macht auch den Zweck des Unterrichts deutlich: Den Kindern sollten “die Pflichten der Liebe gegen das Regentenhaus, der Liebe zum Vaterlande und zur vaterländischen Verfassung, des Gehorsams und der Achtung gegen die Landesgesetze und die geordneten Obrigkeiten“ eingeprägt werden. Geschichtsunterricht – ob als Teil der Realien oder der Religionslehre – stand damit im Dienst einer loyalitätsstiftenden Erziehung, wie sie in den 1830er Jahren nach den europaweiten Unruhen von 1830 in vielen deutschen Staaten verbreitet war.

2.4 Kein eigenes Geschichtsbuch

Konsequent aus dieser Randstellung folgt: Ein eigenes Geschichtslehrbuch sah das Gesetz nicht vor. Der Stoff zur Geschichte musste stattdessen im “Lese- und Lehrbuch“ für die Oberklasse untergebracht werden, dass laut §. 47 Nr. 3 der Verordnung den Kindern gute Lesefähigkeit vermitteln, zugleich aber “gemeinnützige Realkenntnisse (§. 29 Nr. 6. und §. 35.)“ enthalten sollte. Geschichte war somit Teil des Leseunterrichts, kein eigenständiges Schulbuchfach.

3. Die Regelung der Schulbücher

Nach § 36 des Elementar-Volksschulgesetz obliegt die Anschaffung der vorgeschriebenen Schulbücher primär den Eltern der schulpflichtigen Kinder, wobei der staatlichen Obrigkeit in diesem Zusammenhang die Durchsetzung entsprechender Verpflichtungen zukommt. Zugleich wird der sozialen Problematik Rechnung getragen, dass die Beschaffung von Schulbüchern insbesondere für ökonomisch benachteiligte Familien eine erhebliche Belastung darstellen kann. So bestimmt § 35 Abs. 3 b, dass für Kinder aus einkommensschwachen Haushalten die erforderlichen Schulbücher auf Kosten der Schulkasse bereitzustellen sind, zumindest für die Nutzung im Unterricht.

Welche Bücher überhaupt verwendet werden durften, widmet die Verordnung einen eigenen Abschnitt: “Schulbücher und sonstige Lehrmittel betreffend“ (§. 44–50). Er unterscheidet sorgfältig zwischen Konfessionen und Fächern und zeigt exemplarisch, wie eng Lehrinhalte über die Kontrolle zugelassener Bücher gesteuert wurden.

3.1 Evangelische Schulen: ein fester Kanon

Für die Religionslehre evangelischer Kinder schreibt §. 44 einen festen Bücherkanon vor: in der Oberklasse die Bibel in der lutherischen Übersetzung, Luthers Kleinen Katechismus in einer eigens gedruckten Ausgabe sowie das in der jeweiligen Parochie eingeführte Gesangbuch. In den Mittelklassen genügt neben dem Katechismus zunächst das Neue Testament. Von zusätzlichen biblischen Büchern – etwa einem eigenen Evangelienbuch – rät die Verordnung ausdrücklich ab, da die Bibel den älteren Kindern ohnehin zur Verfügung stehe. §. 46 erlaubt darüber hinaus, für den Konfirmandenunterricht ein eigenes Religionslehrbuch sowie – mit Zustimmung des Schulvorstands – eine “besondere Sammlung biblischer Geschichten“ und ein Spruchbuch einzuführen. Verpflichtend war jedoch die vorherige Anzeige beim Distrikts-Schulinspektor.

3.2 Der Sonderfall der wendischen Schulen

Für die wendischen (sorbischen) Schulgebiete der Oberlausitz trifft §. 45 eine eigene Regelung: Wendische Bibeln, Katechismen und Gesangbücher bleiben zugelassen, doch sollen die Kinder zugleich “an das Verständniß und den Gebrauch der deutschen Sprache in religiöser Beziehung“ gewöhnt werden. Als Übergangslösung empfiehlt die Verordnung zweisprachige Ausgaben von Katechismus und Religionslehrbuch, “bei welchen der deutsche und wendische Text einander gegenüber stehen.“ Die Regelung zeigt eine vorsichtige, aber klar erkennbare sprachpolitische Assimilationstendenz der sächsischen Schulverwaltung gegenüber der sorbischen Minderheit.

3.3 Weltliche Schulbücher: die dreistufige Lesebuch-Reihe

Für die nicht-religiösen Fächer verlangt §. 47 ausdrücklich Bücher, die “bloß in deutscher Sprache abgefaßt“ sind, und schreibt eine dreistufige Reihe vor:

  1. ein Elementar-Lesebuch für Leseanfänger,
  2. ein weiterführendes Lesebuch zur Übung im Lesen und in der Sprachbildung,
  3. ein Lese- und Lehrbuch für die Oberklasse mit den bereits erwähnten Realienstoffen (Naturkunde, Erdkunde, Geschichte, gemeinnützige Kenntnisse nach §. 35).

3.4 Wer wählte die Bücher aus? Kirchlich-staatliche Aufsichtshierarchie

Über die konkrete Auswahl dieser Bücher entschied nach §. 48 nicht der Lehrer selbst, sondern der Lokalschulinspektor – “unter billiger Beachtung der Wünsche und Vorschläge des Lehrers“; stieß die Einführung eines neuen Schulbuchs auf Widerstand, war zusätzlich die Zustimmung des Distriktsschulinspektors einzuholen. Die Bücherwahl war damit fest in die kirchlich-staatliche Aufsichtshierarchie eingebunden.

3.5 Katholische Schulen: begrenzte Autonomie

Eine bemerkenswerte Sonderregel betrifft die katholischen Schulen des Königreichs: §. 49 überlässt die Wahl sowohl der religiösen als auch der übrigen Schulbücher der “betreffenden obern katholisch-geistlichen Behörde“ – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Schriften, gegen die “in wissenschaftlicher, pädagogischer oder staatsbürgerlicher Hinsicht erhebliche Bedenken“ bestehen. Der Gesetzgeber gestand der katholischen Minderheitskirche damit eine gewisse curriculare Autonomie zu, behielt sich aber über die vage Formel der “staatsbürgerlichen Bedenken“ ein Letztentscheidungsrecht vor.

3.6 Weiteres Lehrmaterial

Abgerundet wird der Abschnitt durch §. 50, der zusätzliche Lehrmittel aufzählt, die jede Schule sich anzuschaffen bemühen sollte: einen Vorrat eingeführter Schulbücher sowie Schiefertafeln und -griffel für Kinder armer Eltern, schwarze Wandtafeln, ein bewegliches Gestell für Anschauungstafeln, mehrere Handkarten – darunter ausdrücklich “auch eine Karte vom heiligen Lande“ –, Vorlagen zum Schönschreiben und Rechnen, eine Lesemaschine oder Lesetafeln sowie, “nach den Umständen“, naturhistorische Sammlungen oder Abbildungen. Dass unter den vorgeschriebenen Landkarten ausgerechnet eine Karte des heiligen Landes ausdrücklich genannt wird, während die sächsische Landesgeschichte kein eigenes Kartenwerk erhält, unterstreicht noch einmal, wie stark der Blick auf die Vergangenheit 1835 durch die biblische Geschichte geprägt blieb.

4. Fazit

Das Elementar-Volksschulgesetz von 1835 markiert einen zentralen Entwicklungsschritt in der Institutionalisierung des sächsischen Schulwesens. Während es organisatorisch eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Volksschule bewirkte, blieb die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts stark von traditionellen, insbesondere religiösen und obrigkeitsstaatlichen Leitvorstellungen geprägt. Geschichte existierte 1835 nicht als eigenständiges, säkulares Schulfach, sondern verteilte sich auf zwei Rollen – als patriotisch akzentuierter Teil eines allgemeinen Realienunterrichts und als biblisch-kirchengeschichtlicher Bestandteil der Religionslehre. Beide Formen dienten weniger der historischen Bildung als der Einübung von Untertanentreue und konfessioneller Festigung. Die Vorschriften zu den Schulbüchern wiederum zeigen, wie die sächsische Schulverwaltung Lehrinhalte über die Kontrolle der zugelassenen Bücher zu steuern versuchte: konfessionell differenziert zwischen evangelischen, wendischen und katholischen Schulen, hierarchisch gestaffelt zwischen Lehrer, Lokal- und Distriktsschulinspektor. Zum einen existierten besonders bei den religiösen Schulbüchern umfassende Regelungen. Zum anderen herrschte bei den Realien eine gewisse Freiheit in der Auswahl, die vor allem durch die Heterogenität der Voraussetzungen der Volksschulen in Sachsen bedingt war.

Diese enge Verbindung von Schule und Kirche blieb noch Jahrzehnte bestehen. Erst das Königlich Sächsische Volksschulgesetz vom 26. April 1873 brachte die von Lehrervereinen seit der Revolution von 1848/49 geforderte institutionelle Trennung von Kirche und Schule und ersetzte die geistliche Lokal- und Distriktsschulaufsicht schrittweise durch weltliche Bezirksschulinspektionen. Das Gesetz von 1835 markiert damit einen Übergangsmoment: organisatorisch modern – mit landesweiter Schulpflicht und systematischer Schulaufsicht – inhaltlich aber, gerade bei Geschichte und Schulbüchern, noch tief in einer religiös-dynastisch geprägten Weltdeutung verankert.