Haftungsfragen beim Verlinken

Das Verlinken von (externen) Webseiten – sei es als bloßer Textlink, verlinkte Grafik oder eingebettete Fremdinhalte – kann unter Umständen zu Haftungsansprüchen führen. Das Gesetz unterscheidet hierbei vor allem zwischen Verletzungen des Urheberrechts (Haftung für das Verlinken) und Verletzungen der Störerhaftung (Haftung für die verlinkten Inhalte).

Störerhaftung

[…] als Störer für die Rechtsverletzung eines Dritten haftet derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an dessen Rechtsverletzung mitgewirkt hat. […]

Das bedeutet: Wird willentlich auf eine Webseite verwiesen, die unerlaubte (z. B. pornografische) Inhalte enthält, haftet auch derjenige, der auf diese Seite verlinkt. Insbesondere dann, wenn er sich die Inhalte bewusst zu eigen macht. Eine Zueigenmachung liegt vor, wenn beispielsweise ausführlich mit diesem Link geworben wird, eher nicht jedoch, wenn er als bloße Aufzählung in einer Liste von Links Verwendung findet. Die Entscheidung, ob es sich um einen Tatbestand handelt, wird jedoch immer im Einzelfall gefällt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass ein Disclaimer (der die Haftung von Fremdinhalten ausschließt) nicht greift.
Daher gilt für alle Webseiten: Prüfen Sie bitte von Zeit zu Zeit, auf welche Inhalte Sie verlinken und ob es sich noch um die korrekten Webseiten handelt.

Urheberrecht
Eine Urheberrechtsverletzung (vor allem für eingebettete Inhalte) liegt dann vor, wenn bei der Veröffentlichung der Inhalte die bisherige Zielgruppe geändert wird. Werden bisher bereits öffentlich zugängliche Inhalte innerhalb von Webseiten angezeigt, dann liegt keine Verletzung des Urheberrechts vor. Werden jedoch Inhalte veröffentlicht, die eigentlich nur geschlossenen Zielgruppen zugänglich sind, liegt eine Verletzung vor.
Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, von einer Veröffentlichung abzusehen.

Hintergrund:
EUGH, B. v. 21.10.2014 – C-348/13 – BestWater International
BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 46/12 – Die Realität
vgl. DFN-Infobrief Recht 12/2014 und 7/2013
https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Betriebstagungen/bt62/1-F_Recht-Neues_zur_Verantwortlichkeit_Hinrichsen.pdf

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